AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.      Allgemeines

1.1      NetCon Bürotechnik GmbH wird im Folgenden und in allen Bestimmungen als Auftragnehmer (AN) bezeichnet.

1.2     Der Kunde beziehungsweise der Vertragspartner wird im Folgenden und in allen Bestimmungen als Auftraggeber (AG) bezeichnet

2.      Geltungsbereich

2.1     Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind ein integrierender Bestandteil jedes Vertrages seitens des AN und bilden ausschließlich die Grundlage aller mit dem AN abgeschlossenen
         Verträge. Die Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsabschlüsse, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.2     Es werden abweichende, ergänzende oder widersprechende Bedingungen des AG nur dann Vertragsbestandteil, wenn der AN diesen schriftlich zustimmt.

2.3     Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich für Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen iSd § 1 KSchG und richten sich nicht an Verbraucher.

3.      Angebote, Preise, Zustandekommen des Vertrages

3.1     Sämtliche Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich und verpflichten den AN nicht zur Leistung, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Abhängig vom Aufwand der
         Angebotslegung (Projekt) steht es dem AN frei, dies in Rechnung zu stellen.

3.2     Die in Katalogen, Prospekten, auf der Website des AN oder in sonstigen Medien enthaltenen Angaben sind nur verpflichtend, wenn sie vom AN in einem konkreten Angebot bestätigt werden.
          Dies gilt auch für Angaben über Produkteigenschaften oder Leistungsfristen von Mitarbeitern des AN.

3.3     Die Preise verstehen sich in Euro und jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie anderer Steuern, Abgaben und Zöllen. Falls die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder
          nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen aufgrund einer Steigerung von Lohn- oder Materialkosten entstehen, ist der AN jederzeit zur Preisanpassung berechtigt. Weiters akzeptiert der AG
          Preiserhöhungen, 
wenn diese nicht mehr als 5% jährlich betragen. Ein Vertragsabschluss kommt nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Übergabe der Ware oder durch tatsächliche
          Leistungsbereitstellung seitens des AN rechtswirksam zustande.

4.      Leistungsumfang, Erbringung

4.1     Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistung des AN ist im jeweiligen Angebot, Leistungsbeschreibung oder Auftragsbestätigung festgelegt.

4.2     Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden vom AN nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen verrechnet.
          Das betrifft insbesondere Leistungen zur Beseitigung von Fehlern, Störungen und die Entfernung von Viren oder anderer Schadsoftware, die durch unsachgemäße Bedienung oder Handhabung
          des AG, Inkompatibilitäten oder sonstige nicht vom AN verursachte Umstände entstanden sind. Ebenso werden Spesen, Transport- und Verpackungskosten oder sonstige Mehrkosten, die im
          Rahmen
 der Vertragserfüllung entstehen, dem AG weiterverrechnet.

4.3     Der AN ist zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt, insbesondere wenn die Leistung aus mehreren Bestandteilen besteht.

4.4     Falls nichts anderes vereinbart, werden die Leistungen innerhalb der Betriebszeiten des AN erbracht. Erfolgt auf Wunsch des AG oder aufgrund besonderer Umstände eine Leistungserbringung
          außerhalb der Betriebszeiten, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AG gesondert in Rechnung gestellt.

4.5     Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen und Produkte nach freiem Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu
          erwarten ist.

4.6     Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der AG im Zusammenhang mit gelieferter Software das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software unter Einhaltung der
          vereinbarten Vertragsbedingungen am vereinbarten Aufstellungsort und zum vereinbarten Verwendungszweck im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu benutzen. Für den Erwerb der Lizenzen
          ist der AG selbst verantwortlich. Insofern bestätigt der AG dem AN, dass er den Umfang der jeweiligen Lizenzbestimmungen mitgelieferter Software kennt und diese entsprechend einhält.

4.7     Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird die Versandart und der Versandweg vom AN bestimmt.

4.8     Gefahr und Nutzung gehen auf den AG über, wenn der Liefergegenstand das Lager des AN verlässt, unabhängig von den vereinbarten Zahlungskonditionen für die Lieferung oder Leistung.

4.9     Der AN ist nicht verpflichtet, das Verpackungsmaterial von Neuwaren zurückzunehmen und zu entsorgen. Dies gilt auch für Leerkartuschen von Tonern und Tinten sowie Resttonerbehälter usw.
          Für die Entsorgung ist grundsätzlich der AG zuständig

4.10    Unsere Preise verstehen sich als Abholpreise in unserem Betrieb in Schnalla 12, 4911 Tumeltsham. Fahrzeiten für Lieferung, Aufstellung oder Montage sind im Angebotspreis nicht enthalten und
          werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.11   Telefonische Hilfestellung und Auskunft unserer Techniker versteht sich als Arbeitszeit und wird entsprechend unserer Stundensätze verrechnet.

5.      Mitwirkung des AG

5.1     Der AG wird den AN bei Erbringung der beauftragten Leistungen angemessen unterstützen. Sofern nicht anders vereinbart, wird der AG sämtliche Mitwirkungs-, Aufklärungs- und
         Beistellungspflichten zeitgerecht und unentgeltlich erbringen.

5.2     Der AG räumt dem AN an eigener und der ihm von Dritten überlassenen Software/Daten die zur beauftragten Leistungserbringung benötigten Nutzungs-, Bearbeitungs-, insbesondere
          Vervielfältigungsrechte sowie sonstige Befugnisse, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, unwiderruflich ein. Soweit die erforderlichen Rechte und Befugnisse dem AG
          nicht zustehen, wird er sich diese auf eigene Kosten von den entsprechenden Dritten hierzu einräumen lassen.

5.3     Der AG bestätigt, dass die Programmfunktionen gelieferter Hard- und Software seinen Anforderungen genügt bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Es liegt
          ausschließlich in der Verantwortung des AG, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der vom AN zu erbringenden Leistungen zu schaffen.

5.4     Der AG stellt sicher, dass für den AG handelnde Personen entsprechend bevollmächtigt sind und dieses gegenüber dem AN bestätigen. Der AG verpflichtet sich, jede Änderung von
          Zeichnungsberechtigten dem AN mitzuteilen. Wird eine Änderung nicht mitgeteilt, kann sich der AG nicht auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen.

5.5     Es obliegt dem AG, die vom AN erbrachten Leistungen fortlaufend zu prüfen und den AN unverzüglich auf Mängel hinzuweisen. Der AG muss Vorkehrungen gegen eine mögliche
          Leistungsunterbrechung treffen, um etwaige Auswirkungen auf seinen Geschäftsbetrieb zu minimieren.

5.6     Kann eine Leistung aus im Verantwortungsbereich des AG liegenden Gründen (nachfolgend „Hindernis“) nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, insbesondere weil eine oder mehrere
          Mitwirkungsleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht wurden oder der AG einen vereinbarten Termin versäumt, sind hieraus resultierende Leistungseinschränkungen
          nicht vom AN zu vertreten. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die durch das Hindernis verursachte Verzögerung. Der AG wird dem AN den durch das Hindernis zusätzlich entstandenen und
          zu belegenden Aufwand erstatten. Unterbleiben die Leistungen des AG aufgrund des Hindernisses endgültig, ist der AN berechtigt, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist
          zurückzutreten. In diesem Fall hat der AG dem AN sämtliche Kosten, Aufwände und Vorleistungen bis zum Rücktrittsdatum zu erstatten und haftet dem AN für allenfalls entstehende Schäden.

5.7     Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AG die vorschriftsmäßig erbrachte Leistung unverzüglich abzunehmen. Im Fall des Annahmeverzugs ist der AN berechtigt, sämtliche Forderungen zur
          Zahlung fällig zu stellen. Die mit Annahmeverzug verbundenen Nachteile und Mehrkosten trägt alle der AG.

5.8     Der AG hat für die Ausführung der beauftragten Leistungen notwendigen, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen einzuholen, den AN diesbezüglich zu informieren und
          allenfalls schad- und klaglos zu halten. Der AN ist nicht zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt sind.

6.      Subunternehmer

6.1     Der AN ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu betrauen. In diesem Fall stellt der AN sicher, dass der Vertrag mit dem Subunternehmer den
          Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen AN und AG entspricht.

6.2    Zwischen dem AG und dem von AN beauftragten Subunternehmer kommt dadurch kein unmittelbares Vertragsverhältnis zustande. Der AN bleibt im Falle einer Unterbeauftragung alleine und
          ausschließlich für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem AG verantwortlich.

7.      Zahlungskonditionen, Zurückbehaltung, Aufrechnung

7.1     Wenn keine besonderen Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) 8 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
         Monatlich gleich bleibende Entgelte und Grundentgelte sind im Voraus zu bezahlen.

7.2     Zahlungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angeführten Konten ohne Abzug zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns. Der AG hat kein Recht, Zahlungen wegen
         Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

7.3     Ist der AG mit seiner Zahlung oder anderen Leistungen trotz Mahnung in Verzug, so ist der AN, sofern nicht anders vereinbart, zu folgenden Handlungen berechtigt:

          a.     die Erbringung der Leistungen gänzlich oder teilweise innezuhalten bzw. zu sperren. Die dazu tragenden Kosten und Folgen trägt der AG;

          b.     als Mindestersatz wird ein verschuldensunabhängiger Pauschalbetrag in Höhe von 40 Euro für die Kosten der außergerichtlicher Betreibung fällig, sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe
                  von 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; darüberhinausgehende Mahn- und Betreibungskosten hat der Auftraggeber bei schuldhaftem Verzug zu ersetzen; oder

          c.     bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsverzug des AG von mehr als zwei vom AN gestellten Monatsrechnungen, ist der AN berechtigt,
                 den jeweiligen Vertrag außerordentlich zu kündigen.

7.4     Falls sich die Vermögensverhältnisse des AG nach Abschluss eines Vertrages wesentlich verschlechtern und den Zahlungsanspruch gefährden, ist der AN berechtigt, etwaige Zahlungsansprüche
          sofort fällig zu stellen und/oder ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu erbringen.

8.      Eigentumsvorbehalt

8.1     Die Ware, einschließlich Software, bleibt Eigentum des AN bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen des AN aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem AG. Der Käufer darf über
         die im Eigentum des AN stehende Ware nur verfügen, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem AN ordnungsgemäß und pünktlich nachzukommen.

8.2     Im Falle des Zahlungsverzugs ist der AN berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, einschließlich Software, wieder in Besitz zu nehmen. Soweit nicht ausdrücklich erklärt, gilt die
          Rückgabeaufforderung nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.      Gewährleistung, Mängel

9.1     Der AN ist verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einem Fehler der
          Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

9.2     Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Hat der jeweilige Hersteller von Hard-oder Software bzw. Vorlieferant andere Gewährleistungsfristen festgelegt, so gelten diese. Die
          Gewährleistungsrechte des Herstellers bzw. Vorlieferanten können auf Verlangen des AG eingesehen werden.

9.3     Der Gewährleistungsanspruch besteht nur dann, wenn der AG den aufgetretenen Mangel iS des § 377 UGB unverzüglich nach Lieferung oder im Fall versteckter Mängel unverzüglich ab
          Entdeckung schriftlich anzeigt und detailliert beschreibt. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

9.4     Für die genaue Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der AG verpflichtet, dem AN sämtliche Unterlagen und Daten in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.
          Beanstandete Fehler, die vom AN zu beheben sind, werden von diesem in angemessener Frist gelöst. Stellt sich während der Untersuchung nachweislich heraus, dass die Mängelrüge
          unbegründet war, so ist der AN berechtigt, dem AG die Kosten der Diagnose und Mängelsuche zu verrechnen. Bei ordnungsgemäß erhobener und berechtigter Mängelrüge wird der AN nach
          eigenem Ermessen, aber unter Berücksichtigung der Interessen des AG, eine Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die Ware gegen
          Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Verbesserung hat aber Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Wenn es sich nur um einen geringfügigen Mangel handelt, besteht kein Recht auf
          Wandlung. Die Anwendung des § 924 ABGB („Vermutung der Mangelhaftigkeit“) ist ausgeschlossen.

9.5     Falls nicht anders vereinbart, sind gelieferte Waren zur Beurteilung von Mängeln und zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten vom AG auf dessen Risiko und Kosten zur Geschäftsstelle
          des AN zu bringen. Der AN ist berechtigt, die Ware zur Mängelbeseitigung auch an den Hersteller oder Vorlieferanten auf Risiko und Kosten des AG zu übersenden. Für Gewährleistungsarbeiten
          im Betrieb des AG sind dem AN die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn Gewährleistungsarbeiten objektiv nicht ohne
          Mitwirkung des AG ausgeführt werden können.

9.6     Mängel, die auf nachweisliche Änderungen oder Instandsetzungen der Ware durch den AG, seine Dienstnehmer oder durch Dritte zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung
          ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für  sonstige Handlungen, wie z.B. Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung. Der Gewährleistungsausschluss gilt auch für vom AN
          gelieferte Softwareprodukte. Der AN haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse in Bezug auf die
          gelieferte Ware.

9.7     Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Programmfehler im Rahmen der Gewährleistung beseitigt werden
          können. Der AN übernimmt  auch keine Gewähr dafür, dass Programmfunktionen gelieferter Hard- und Software den Anforderungen des Käufers genügen oder in der von ihm getroffenen
          Auswahl zusammenarbeiten. 

9.8     Wurden vom AN Leistungen mangelhaft erbracht, ist der AN verpflichtet, innerhalb angemessener Frist entweder die Leistungen vertragsgemäß zu erbringen oder notwendige
          Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Mangelbeseitigung ist die Feststellbarkeit der vom AG gemeldeten Mängel und deren Reproduzierbarkeit.
          Wenn eine Leistung nur unwesentliche Abweichungen von der entsprechenden Leistungsbeschreibung aufweist, gilt sie nicht als mangelhaft.

9.9     Wenn der Leistungsmangel auf den Einsatz von Software beruht, die vom AN zum Zwecke der Vertragserfüllung von Dritten rechtmäßig erworben oder fortlaufend lizenziert wurde,
          beschränken sich die Rechte des AG wegen des Mangels auf den Umfang der Rechte des AN gegen den jeweiligen Hersteller, Lieferanten oder Lizenzgeber. Wahlweise kann der AN diese
          Rechte selbst geltend machen oder diese an den AG abtreten.

9.10   Falls bei den durch den AG beigestellten Produkten Mängel auftreten, unterliegt die Behebung dieser Mängel nicht der Mangelbeseitigungsverpflichtung des AN. Der AN wird alle Aktivitäten zur
          technischen Mängelbehebung nach gesonderter Beauftragung und Verrechnung in angemessenem Umfang unterstützen. Der AN ist bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht
          gemäß § 1168a ABGB, ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.

10.    Höhere Gewalt, Schadenersatz, Verzug und Haftung

10.1   Leistungseinschränkungen und Verzögerungen sowie Schäden insbesondere wegen höherer Gewalt oder sonstiger nicht im Einflussbereich vom AN liegender Umstände („Leistungshindernisse“)
         wie Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen oder Hackerangriffe, technische Ausfälle bei Betreibern von Kommunikationsanlagen, Kommunikationsübertragungswegen oder
         –netzen, Ausfälle bei der Stromversorgung, Feuer, hat der AN nicht zu vertreten. Der AN ist für die Zeit des Leistungshindernisses von seiner Leistungspflicht befreit, sofern er den AG
         unverzüglich darüber informiert. Der AN wird sich bemühen, sämtliche vertretbaren Mittel einzusetzen, um seinen vertraglichen Pflichten ehestmöglich wieder erfüllen zu können.

10.2   Der AN haftet gegenüber dem AG uneingeschränkt nur für Körperschäden und für Schäden, die der AN, dessen gesetzliche Vertreter oder Mitarbeiter in Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich oder
         krass grob-fahrlässig verursacht haben. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit der in Satz 1 genannten Personen beruhen, haftet der AN nur, wenn er eine wesentliche
         Vertragspflicht verletzt hat und die Pflichtverletzung typischerweise zum Eintritt des vom AG geltend gemachten Schadens führt. In diesem Fall ist die Haftung des AN auf maximal 10.000 Euro
         begrenzt. Ausgeschlossen sind weitergehende als die in diesen Bestimmungen ausdrücklich genannte Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des AG, wie Ansprüche wegen
         Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Mangelfolgeschäden und Verlust von Informationen und Daten etc.

10.3   Für Schäden, die der AG durch die Verletzung der Lizenzbestimmungen mitgelieferter Software oder durch die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere aufgrund von patent-, marken-,
         musterschutz-, urheberrechtlicher oder sonstiger Rechte verursacht, haftet der AN nicht. Diesbezüglich wird der AG den AN schad- und klaglos halten.

10.4   Nach 12 Monaten ab Kenntnis des AG vom Schaden verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, sofern ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. In diesem Fall gilt
         die gesetzliche Verjährungsfrist. Diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden.

10.5   Die in diesem Abschnitt aufgeführten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des AN, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, die an der
         Vertragserfüllung des AN mitwirken.

10.6   Der AG hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten vor Folgen einer versehentlichen Datenbeschädigung oder eines Datenverlustes zu sorgen.

10.7   Dem AG ist verboten, ihm zur Verfügung gestellte Geräte vor Retournierung auf Werkseinstellungen zurückzusetzen. Falls der AG gegen diese Bestimmung verstößt, hat er dem AN den
         anfallenden Aufwand für das Grundsetup des jeweiligen Geräts zu ersetzen.

10.8   Kassenprogrammierung: Der AG ist verpflichtet, Belege und Abrechnungen zu überprüfen, ob sie den geltenden steuerlichen Bestimmungen entsprechen (MwSt.-Satz,…). Weiteres muss der AG
         selbst für die Anmeldung, Abmeldung,.. der Kassen beim Finanzamt Sorge tragen. Für Programmierfehler wird keine Haftung übernommen.

11.    Allgemeine Wartungsverträge IT/Telefonie/Backup/Security

11.1     Der Vertragsgegenstand ist im jeweiligen Auftrag und/oder der jeweiligen Rechnung genauestens aufgelistet.

11.2    Mit der Zahlung der ersten Wartungsvertragsabrechnung gilt der Vertrag als angenommen.

11.3   Als Vertragsbeginn gilt das Datum der ersten Vertragsabrechnung.

12.    Beendigung

12.1   Alle Vertragsverhältnisse sind unbefristet, falls nicht anders vereinbart. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate und kann danach von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen
         Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

12.2  Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden, bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt besonders dann vor, wenn der jeweils
        andere Vertragspartner trotz Abmahnung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder die Leistungen des AN gemäß Punkt 10.1. für einen Zeitraum von länger als sechs Monate
        verzögert bzw. verhindert werden.

13.    Vertraulichkeit, Datenschutz, Geheimhaltung

13.1   Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhalten haben oder ihnen bekannt wurden, vertraulich behandeln, soweit diese
         nicht

         a.     zum Zeitpunkt des Erhalts durch den Vertragspartner allgemein bekannt sind; als „allgemein bekannt“ gelten, veröffentlichte oder öffentlich zugängliche Daten, oder

         b.    dem Vertragspartner von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden, oder

         c.     auf andere Weise ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht „allgemein bekannt“ gemacht wurden, oder

         d.    auf Grund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder Aufforderung zu offenbaren sind.

13.2   Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen vertraulichen Unterlagen, Informationen und Daten von ähnlicher Bedeutung.

13.3   Vorbehaltlich abweichender Regelung in diesen Bestimmungen verbleiben alle Rechte an den vertraulichen Unterlagen, Informationen und Daten beim jeweils informierenden Vertragspartner.

13.4   Von zur Verfügung gestellten Geräten werden sämtliche Kundendaten am retournierten Gerät ohne Rückfragen beim AG gelöscht. Für die rechtzeitige Sicherung der Daten vor Retournierung ist
         der AG verantwortlich bzw. kann er das vorab beauftragen.

13.5   AN und AG beachten die gesetzlichen Vorschriften für den Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere das DSG 2018 idgF. Der AN verpflichtet sich die vom AG überlassenen Daten nur
         zur Vertragsabwicklung bzw. im Rahmen der Weisungen des AG zu verarbeiten.

13.6   Alle zur Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter und Dienstleister hat der AN nach § 15 DSG schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

13.7   Der AN hat keine Verpflichtung, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher oder sonstiger Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit
         der Überlassung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Z 11 DSG zur Leistungserbringung durch den AN ist vom AG sicherzustellen. Inkludiert ist auch eine allfällige Verpflichtung des AG zur
          Einhaltung von Melde- oder Genehmigungspflichten gegenüber Behörden, insbesondere der Österreichischen Datenschutzbehörde oder sonstigen Dritten.

13.8   Mit dem erteilten Auftrag ist der AN berechtigt, in Zusammenhang stehenden Daten des AG, wie insbesondere Kontaktdaten, Zahlungs- und Verrechnungsdaten, Produktdaten,
         Vertragskonditionen und Korrespondenz zur Abwicklung des Vertrages und Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu verarbeiten. Die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten dürfen an
          vom AN eingesetzte Subunternehmer weitergegeben werden, sofern sich deren Firmensitz in Österreich oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befindet. Der AG kann jederzeit
          Auskunft darüber verlangen, welche Daten an welche Subunternehmer weitergegeben werden.

13.9   Der AG ist einverstanden, dass der AN Namen und Adresse des AG an den jeweiligen Softwarelieferanten zum Zwecke der Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber diesen Softwarelieferanten
         bekannt gibt.

14.    Datensicherheit

14.1   Der AN weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass nach heutigem Stand der Technik Datenschutz bei Übertragungen über das Internet nicht gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß und
         akzeptiert, dass der AN in die vom AG auf den Server des AN gespeicherten Daten aus technischer Sicht einsehen kann.

14.2   Um insbesondere die an seinen Standorten gespeicherten Daten und Informationen des AN gegen Zerstörung, Verlust oder unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen, verpflichtet sich der AN
          gegenüber dem AG zur Einhaltung ausreichender Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 DSG,

14.3   Der AN verpflichtet sich, den AG über Verletzungen von Datenschutzvorschriften umgehend nach Kenntnisnahme zu informieren.

14.4   Werden dem AG zur Nutzung bestimmter Leistungen des AN Passwörter oder sonstige Benutzerkennzeichen mitgeteilt, so muss der AG dafür Sorge zu tragen, dass diese vertraulich behandelt
          werden und vor unbefugten Zugriff bzw. nicht ordnungsgemäßer Benutzung durch Dienstnehmer des AG geschützt werden. Der AN haftet nicht für Schäden, die durch die unsachgemäße
          Verwendung solcher Passwörter oder Benutzerkennzeichen entstehen.

14.5   Für Folgen aus der Verwendung von unsicheren Kennworten ist der AN nicht verantwortlich. Für sichere Kennworte gilt zumindest folgendes:

        - Mindestens 8 Zeichen lang
        - Das Kennwort darf nicht in der verwendeten Form in Wörterbüchern vorkommen.
        - Verwendung von mindestens einem Zeichen aus jeder der folgenden Kategorien: Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern

15.    Referenzkunde

15.1   Der AG darf vom AN als Referenzkunde genannt werden Er darf im Zusammenhang mit eigener Werbung und in sonstiger Weise auf die Kooperation mit dem AG hinweisen.

16.    Sonstige Bestimmungen, Nebenabreden

16.1   Mitteilungen des AN an den AG erfolgen rechtswirksam an eine dem AN bekannt gegebene Anschrift, Email-Adresse oder Telefax-Nummer des AG. Änderungen der Daten des AG sind dem AN
         unverzüglich bekannt zu geben.

16.2   Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Der AN ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Bestimmungen zu
         ändern oder zu ergänzen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter
www.netcon.co.at downloadbar. Dem AG werden diese Änderungen oder Ergänzungen mit einer angemessenen
         Ankündigungsfrist in geeigneter Form mitgeteilt. Widerspricht der AG den geänderten Bedingungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungs- oder Ergänzungsmitteilung nicht,
         gelten diese entsprechend der Ankündigung als rechtswirksam vereinbart. Widerspricht der AG fristgerecht, ist der AN berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu
         kündigen. Darauf wird der AN in der Mitteilung hinweisen. Sind die Änderungen oder Ergänzungen aus zwingenden rechtlichen Gründen für den AN unerlässlich, so werden diese dem
         Partner zwar mitgeteilt, es entfallen jedoch die Ankündigungsfrist und das Widerspruchsrecht des AG sowie etwaige Schadensersatzansprüche des AG aus diesem Grund.

16.3   Die primäre Kontaktstelle des AG zum AN ist die zentrale Verwaltung.

16.4   Der AG kann während der Betriebszeiten des AN jederzeit telefonisch oder per E-Mail Störungen melden. Emails werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt bearbeitet.

16.5   Betriebszeiten Service Desk:  
                                                           Mo-Do:      8-17 Uhr

                                                           Fr:               8-12 Uhr
                                                           Telefon:      +43 7752 82247
                                                           Email:          office@netcon.co.at

17.    Salvatorische Klausel

17.1   Wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
        partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

18.    Gerichtsstand und Erfüllungsort

18.1   Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten liegt die Zuständigkeit beim Landesgericht Ried im Innkreis. Es gilt grundsätzlich österreichisches
        Recht.

18.2   Sofern nicht anders vereinbart, ist der Firmensitz des AN Liefer- und Erfüllungsort.

 

UID-ATU 61299847 - FN 257454i - LG Ried/Innkreis - Bankverbindung: Raiffeisenbank Region Grieskirchen -  BLZ: 34.736 - KontoNr: 1.042.787, IBAN: AT94 3473 6000 0104 2787

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